§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1.
Es
gilt Deutsches Recht. Bei Bauleistungen und Montagen gilt die
„Verdingungsordnung für Bauleistung Teil B“ (VOB/B) in der bei;
Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der
Auftrag wird einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt.
2.
Diese
AGB gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung für Angebote,
Auftragsbestätigungen, Verkäufe oder Werksleistungen der KERA-BOARD
GmbH& Co. KG, die keine Leistungen gemäß Punkt 1 sind, oder
Leistungen bei denen die VOB/B nicht anwendbar sind.
3.
Bei
öffentlichen Vergaben gelten die Verdingungsunterlagen. Die AGB gilt
nur, wenn es zu Abweichungen dieser kommt. Abweichende
Geschäftsbedingungen vom Regelungsinhalt dieser AGB des
Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind nur rechtswirksam, wenn
diese von beiden Vertragspartnern schriftlich vereinbart sind.
4.
Sind
einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder werden durch
vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abgeändert, so
berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser
AGB.
§ 2 Auftragserteilung
1.
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen
Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden den
Auftragnehmer nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
2.
Weicht
der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot ab, so kommt ein Vertrag
erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch
den Auftragnehmer zustande. Mündliche Nebenabreden oder
Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit eine schriftliche
Bestätigung des Auftragnehmers.
3.
Lieferfristen für den Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich vereinbart sind. Wird die geschuldete Leistung vom
Auftragnehmer durch höhere Gewalt, rechtsmäßigen Streik,
unverschuldetem Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner
Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse oder andere Umstände,
die er nicht zu vertreten hat verzögert, somit verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten
Verzögerung.
§ 3 Preise
1.
Alle
vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung-,
Fracht-, Versand-, Porto-, Versicherung-, Zoll- und Montagekosten,
sofern diese im Angebot und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich
anders lautend bestätigt sind. Alle Preise sind als Nettopreise
ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung.
2.
Sind
zu Preisen Angaben in Preislisten, Prospeckten, oder aus Unterlagen
von Drittanbietern, die zum Angebot des Auftragnehmers gehören, sind
nicht verbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als
verbindlich deklariert sind.
3.
Der
Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur
mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom
Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
1.
Die
Lieferung ab Werk ist
vereinbart, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung
festgeschrieben ist. Zum Zeitpunkt der Mitteilung an den
Auftraggeber, dass das Produkt zur Abholung ab Werk bereit steht,
jedoch spätestens mit der Übergabe an eine Spedition, oder auch an
eine eigene Transportperson. Bei nichtkaufmännischen Verkehr bleibt
es bei der gesetzlichen Regelung nach § 644 BGB.
2.
Ist
eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Nach Zugang der zweiten Aufforderung tritt nach
zwölf Werktagen die Abnahmewirkung ein.
3.
Bei
Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen werden kann. Behinderungen oder
erschwerte Transportwege zum Gebäude werden gesondert berechnet.
§ 5 Zahlungen
1.
Schecks werden nur zahlungshalber, aber nicht an Zahlung statt,
angenommen.
2.
Soweit
kein konkreter Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Abschlagzahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe
des Wertzuwachses zu verlangen. Wesentliche Mängel berechtigen nur
zu einen angemessenen
Einbehalt, der in der Regel die Höhe des zweifachen
Mängelbeseitigungsaufwand nicht übersteigen darf.
3.
Hat
der Auftraggeber seine vertragliche Leistung erbracht und sie ist
abgenommen bzw. geliefert, ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit
nichts anderes vereinbart ist.Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern
i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Geltungsmachung eines weiteren
Verzugsschaden durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Vorbehalt des Eigentums
1.
Alle
gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
aller Verbindlichkeiten aus den Vertragsverhältnis Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzuges
des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und
auf den Weg des freihändigen Verkaufes zu verwerten. Der erbrachte
Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die
Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.
2.
Der
Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten
Vergütung nicht berechtigt, die von dem Auftragnehmer gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise
darüber zu Verfügen. Zur Wahrung der Eigentumsrechte des
Auftragnehmers ist der bei Eingriffen
Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder
Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung des
Auftragnehmers verpflichtet.
3.
Der
Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten
Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu
veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seiner Forderung
gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung
gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
4.
Sind
die gelieferten Gegenstände wesentlicher
Bestandteil eines Grundstückes geworden, verpflichtet sich
der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine,
den Auftraggeber die Demontage der gelieferten Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten, den Auftragnehmer das
Eigentum an den gelieferten Gegenständen zurück zu übertragen. Die
Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Umsetzung der Gewährleistung
1.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere Werkstoffe zu
verwenden, sofern das dem
Auftraggeber zumutbar ist und keine erheblichen
Wertminderungen darstellen.
2.
Für
Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln. Der Auftragnehmer leistet
wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit der
Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und
Rügepflichten i.S. § 377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes
nachgekommen ist. Nach zweimaligem Fehlschlagen der
Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des
Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.
Vom
Unternehmen müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen
nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
gerügt und angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden.
4.
Die
Mängelverjährung bei Verträgen mit Unternehmen, die keine
Bauleistungen betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten,
die keine Bauleistungen darstellen, beträgt die Verjährung der
Gewährleistungen ein Jahr ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners.
5.
Eine
Haftung auf Schadenersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Bei Haftung durch schuldhafte Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem
Produktionshaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
6.
Der
Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Zukaufteile und
Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Er tritt aber seine
Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmen an den Auftraggeber ab.
7.
Eine
Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers
angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel aus
Skizzen, Maßen, und Plänen oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers
beruhen.
§ 8 Unberechtigte Kündigungen durch
den Auftraggeber
1.
Erfolgt eine Kündigung vor Ausführung des Werkes durch den
Auftraggeber mit den Vertrag aus Gründen, den der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, somit ist der Auftragnehmer vorbehaltlich
des Nachweises eines Schadens berechtigt, einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 20% der Gesamtauftragssumme zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
§ 9 Urheberrechte
1.
Der
Auftragnehmer behält sich vor, an Entwürfen, Zeichnungen,
Berechnungen und Kostenvoranschlägen Eigentums- und Urheberrechte.
Diese dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder an
dritte Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des
Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
Verstöße gegen diese Bestimmungen durch den Auftraggeber, seine Ver-
treter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer zur
Geltendmachung von Schadenersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.
§ 10 Speicherung von
personenbezogenen Daten
1.
Im
Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers werden Daten des
Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert. Der
Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser
Daten.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.
Der
Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien
bestehenden Vereinbarungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
2.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand Plauen für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag
vereinbart.
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