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			§  1 Allgemeiner Geltungsbereich 
			
			1.       
			Es 
			gilt Deutsches Recht. Bei Bauleistungen und Montagen gilt die 
			„Verdingungsordnung für Bauleistung Teil B“ (VOB/B)  in         der bei;
			Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der 
			Auftrag wird einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt.  
			
			
			2.       
			Diese 
			AGB gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung für Angebote, 
			Auftragsbestätigungen, Verkäufe oder Werksleistungen der KERA-BOARD 
			 GmbH& Co. KG, die keine Leistungen gemäß Punkt 1 sind, oder 
			Leistungen bei denen die VOB/B nicht anwendbar sind. 
			
			
			3.       
			Bei 
			öffentlichen Vergaben gelten die Verdingungsunterlagen. Die AGB gilt 
			nur, wenn es zu Abweichungen dieser kommt. Abweichende 
			 Geschäftsbedingungen vom Regelungsinhalt dieser AGB des 
			Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind nur rechtswirksam, wenn 
			 diese von beiden Vertragspartnern schriftlich vereinbart sind. 
			
			
			4.       
			Sind 
			einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder werden durch 
			vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abgeändert, so 
			 berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser 
			AGB. 
			
			§ 2 Auftragserteilung 
			
			
			1.       
			
			Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen 
			Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden  den 
			Auftragnehmer nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist. 
			
			
			2.       
			Weicht 
			der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot ab, so kommt ein Vertrag 
			erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden  Auftrages durch 
			den Auftragnehmer zustande. Mündliche Nebenabreden oder 
			Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit eine  schriftliche 
			Bestätigung des Auftragnehmers. 
			
			
			3.       
			
			Lieferfristen für den Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie 
			schriftlich vereinbart sind. Wird die geschuldete Leistung vom 
			 Auftragnehmer durch höhere Gewalt, rechtsmäßigen Streik, 
			unverschuldetem Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner 
			 Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse oder andere Umstände, 
			die er nicht zu vertreten hat verzögert, somit verlängert sich die 
			 vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten 
			Verzögerung.  
			
			§ 3  Preise 
			
			
			1.       
			Alle 
			vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung-, 
			Fracht-, Versand-, Porto-, Versicherung-, Zoll- und Montagekosten, 
			 sofern diese im Angebot und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich 
			anders lautend bestätigt sind. Alle Preise sind als Nettopreise 
			 ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen 
			Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung. 
			
			
			2.       
			Sind 
			zu Preisen Angaben in Preislisten, Prospeckten, oder aus Unterlagen 
			von Drittanbietern, die zum Angebot des Auftragnehmers  gehören, sind 
			nicht verbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als 
			verbindlich deklariert sind. 
			
			
			3.       
			Der 
			Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur 
			mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom 
			 Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein 
			Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu,  wenn sein 
			Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
			
			§ 4 Abnahme und Gefahrübergang 
			
			
			1.       
			Die 
			Lieferung ab Werk ist 
			vereinbart, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung 
			festgeschrieben ist. Zum Zeitpunkt der Mitteilung  an den 
			Auftraggeber, dass das Produkt zur Abholung ab Werk bereit steht, 
			jedoch spätestens mit der Übergabe an eine Spedition, oder  auch an 
			eine eigene Transportperson. Bei nichtkaufmännischen Verkehr bleibt 
			es bei der gesetzlichen Regelung nach § 644 BGB. 
			
			
			2.       
			Ist 
			eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart, tritt die 
			Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber  zweimal 
			vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme 
			aufgefordert wurde. Nach Zugang der  zweiten Aufforderung tritt nach 
			zwölf Werktagen die Abnahmewirkung ein. 
			
			
			3.       
			Bei 
			Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das 
			Gebäude fahren und entladen werden kann. Behinderungen  oder 
			erschwerte Transportwege zum Gebäude werden gesondert berechnet. 
			 
			
			§ 5 Zahlungen 
			
			
			1.       
			
			Schecks werden nur zahlungshalber, aber nicht an Zahlung statt, 
			angenommen. 
			
			
			2.       
			Soweit 
			kein konkreter Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer 
			berechtigt, Abschlagzahlungen für erbrachte Teilleistungen in  Höhe 
			des Wertzuwachses zu verlangen. Wesentliche Mängel berechtigen nur 
			zu einen angemessenen  
			Einbehalt, der in der Regel die  Höhe des zweifachen 
			Mängelbeseitigungsaufwand nicht übersteigen darf. 
			
			
			3.       
			Hat 
			der Auftraggeber seine vertragliche Leistung erbracht und sie ist 
			abgenommen bzw. geliefert, ist die Vergütung nach einfacher 
			 Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit 
			nichts anderes vereinbart ist.Ist der Auftraggeber in  Zahlungsverzug 
			ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über 
			dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz zu  berechnen, bei Verbrauchern 
			i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. 
			 Die Geltungsmachung eines weiteren 
			Verzugsschaden durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt. 
			
			§ 6 Vorbehalt des Eigentums 
			
			
			1.       
			Alle 
			gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung 
			aller Verbindlichkeiten aus den Vertragsverhältnis Eigentum des 
			 Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzuges 
			des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand  wegzunehmen und 
			auf den Weg des freihändigen Verkaufes zu verwerten. Der erbrachte 
			Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten  ist auf die 
			Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen. 
			
			
			2.       
			Der 
			Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten 
			Vergütung nicht berechtigt, die von dem Auftragnehmer  gelieferten 
			Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise 
			darüber zu Verfügen. Zur Wahrung der Eigentumsrechte  des 
			Auftragnehmers ist der bei Eingriffen 
			Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder 
			Beschlagnahme zur unverzüglichen  schriftlichen Benachrichtigung des 
			Auftragnehmers verpflichtet.  
			
			
			3.       
			Der 
			Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten 
			Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu 
			 veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seiner Forderung 
			gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an den 
			 Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung 
			gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der 
			 Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem 
			Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Rechte und Ansprüche  aus diesem 
			Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer ab. 
			Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. 
			
			
			4.       
			Sind 
			die gelieferten Gegenstände wesentlicher 
			Bestandteil eines Grundstückes geworden, verpflichtet sich 
			der Auftraggeber bei  Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, 
			den Auftraggeber die Demontage der gelieferten Gegenstände, die ohne 
			wesentliche  Beeinträchtigung des Baukörpers 
			ausgebaut werden können, zu gestatten, den Auftragnehmer das 
			Eigentum an den gelieferten  Gegenständen zurück zu übertragen. Die 
			Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
			
			§ 7 Umsetzung der Gewährleistung 
			
			
			1.       
			Der 
			Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere Werkstoffe zu 
			verwenden, sofern das dem 
			Auftraggeber zumutbar ist und keine  erheblichen 
			Wertminderungen darstellen. 
			
			
			2.       
			Für 
			Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln. Der Auftragnehmer leistet 
			wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung,  soweit der 
			Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und 
			Rügepflichten i.S. § 377 HGB bei offensichtlichen  Mängeln des Werkes 
			nachgekommen ist. Nach zweimaligem Fehlschlagen der 
			Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die  Minderung des 
			Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 
			 
			
			
			3.       
			Vom 
			Unternehmen müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen 
			nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung  schriftlich 
			gerügt und angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können 
			Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr  geltend 
			gemacht werden.  
			
			
			4.       
			Die 
			Mängelverjährung bei Verträgen mit Unternehmen, die  keine 
			Bauleistungen betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, 
			die  keine Bauleistungen darstellen, beträgt die Verjährung der 
			Gewährleistungen ein Jahr ohne Rücksicht auf die Person des 
			 Vertragspartners. 
			
			
			5.       
			Eine 
			Haftung auf Schadenersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober 
			Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, ihrer Vertreter oder 
			 Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist 
			ausgeschlossen. Bei Haftung durch schuldhafte Verletzung des Lebens, 
			des  Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem 
			Produktionshaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. 
			
			
			6.       
			Der 
			Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Zukaufteile und 
			Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Er tritt aber seine 
			 Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmen an den Auftraggeber ab. 
			
			
			7.       
			Eine 
			Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers 
			angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel  aus 
			Skizzen, Maßen, und Plänen oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers 
			beruhen.  
			 
			
			§ 8 Unberechtigte Kündigungen durch 
			den Auftraggeber 
			
			
			1.       
			
			Erfolgt eine Kündigung vor Ausführung des Werkes durch den 
			Auftraggeber mit den Vertrag aus Gründen, den der Auftragnehmer 
			nicht  zu vertreten hat, somit ist der Auftragnehmer vorbehaltlich 
			des Nachweises eines Schadens berechtigt, einen pauschalierten 
			 Schadenersatz in Höhe von 20% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. 
			Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen  geringeren 
			Schaden nachzuweisen. 
			
			§ 9 Urheberrechte 
			
			
			1.       
			Der 
			Auftragnehmer behält sich vor, an Entwürfen, Zeichnungen, 
			Berechnungen und Kostenvoranschlägen Eigentums- und  Urheberrechte. 
			Diese dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder an 
			dritte Personen zugänglich gemacht werden. Bei  Nichterteilung des 
			Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. 
			Verstöße gegen diese Bestimmungen durch den  Auftraggeber, seine Ver- 
			treter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer zur 
			Geltendmachung von Schadenersatz gemäß  den Bestimmungen in § 8. 
			
			§ 10 Speicherung von 
			personenbezogenen Daten 
			
			
			1.       
			Im 
			Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers werden Daten des 
			Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und  gespeichert. Der 
			Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser 
			Daten. 
			
			§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand 
			
			
			1.      
			Der 
			Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien 
			bestehenden Vereinbarungen ist der Geschäftssitz  des Auftragnehmers. 
			
			
			2.      
			
			Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als ausschließlicher 
			Gerichtsstand Plauen für alle  Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag 
			vereinbart. 
 ► zum Kontaktformular: Kontakt
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