AGB

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.        Es gilt Deutsches Recht. Bei Bauleistungen und Montagen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistung Teil B“ (VOB/B)  in         der bei; Vertragsabschluss gültigen Fassung. Der Auftrag wird einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt.

2.        Diese AGB gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung für Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe oder Werksleistungen der KERA-BOARD  GmbH& Co. KG, die keine Leistungen gemäß Punkt 1 sind, oder Leistungen bei denen die VOB/B nicht anwendbar sind.

3.        Bei öffentlichen Vergaben gelten die Verdingungsunterlagen. Die AGB gilt nur, wenn es zu Abweichungen dieser kommt. Abweichende  Geschäftsbedingungen vom Regelungsinhalt dieser AGB des Auftragnehmers durch den Auftraggeber sind nur rechtswirksam, wenn  diese von beiden Vertragspartnern schriftlich vereinbart sind.

4.        Sind einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder werden durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abgeändert, so  berührt das nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB.

§ 2 Auftragserteilung

1.        Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden  den Auftragnehmer nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.

2.        Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden  Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit eine  schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.

3.        Lieferfristen für den Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Wird die geschuldete Leistung vom  Auftragnehmer durch höhere Gewalt, rechtsmäßigen Streik, unverschuldetem Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner  Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse oder andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat verzögert, somit verlängert sich die  vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

§ 3  Preise

1.        Alle vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung-, Fracht-, Versand-, Porto-, Versicherung-, Zoll- und Montagekosten,  sofern diese im Angebot und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt sind. Alle Preise sind als Nettopreise  ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung.

2.        Sind zu Preisen Angaben in Preislisten, Prospeckten, oder aus Unterlagen von Drittanbietern, die zum Angebot des Auftragnehmers  gehören, sind nicht verbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert sind.

3.        Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom  Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu,  wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Abnahme und Gefahrübergang

1.        Die Lieferung ab Werk ist vereinbart, sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung festgeschrieben ist. Zum Zeitpunkt der Mitteilung  an den Auftraggeber, dass das Produkt zur Abholung ab Werk bereit steht, jedoch spätestens mit der Übergabe an eine Spedition, oder  auch an eine eigene Transportperson. Bei nichtkaufmännischen Verkehr bleibt es bei der gesetzlichen Regelung nach § 644 BGB.

2.        Ist eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber  zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Nach Zugang der  zweiten Aufforderung tritt nach zwölf Werktagen die Abnahmewirkung ein.

3.        Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Behinderungen  oder erschwerte Transportwege zum Gebäude werden gesondert berechnet.

§ 5 Zahlungen

1.        Schecks werden nur zahlungshalber, aber nicht an Zahlung statt, angenommen.

2.        Soweit kein konkreter Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagzahlungen für erbrachte Teilleistungen in  Höhe des Wertzuwachses zu verlangen. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einen angemessenen  Einbehalt, der in der Regel die  Höhe des zweifachen Mängelbeseitigungsaufwand nicht übersteigen darf.

3.        Hat der Auftraggeber seine vertragliche Leistung erbracht und sie ist abgenommen bzw. geliefert, ist die Vergütung nach einfacher  Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.Ist der Auftraggeber in  Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz zu  berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz.

 Die Geltungsmachung eines weiteren Verzugsschaden durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Vorbehalt des Eigentums

1.        Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus den Vertragsverhältnis Eigentum des  Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand  wegzunehmen und auf den Weg des freihändigen Verkaufes zu verwerten. Der erbrachte Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten  ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.

2.        Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von dem Auftragnehmer  gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu Verfügen. Zur Wahrung der Eigentumsrechte  des Auftragnehmers ist der bei Eingriffen  Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen  schriftlichen Benachrichtigung des Auftragnehmers verpflichtet.

3.        Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu  veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seiner Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an den  Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der  Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Rechte und Ansprüche  aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

4.        Sind die gelieferten Gegenstände wesentlicher  Bestandteil eines Grundstückes geworden, verpflichtet sich der Auftraggeber bei  Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, den Auftraggeber die Demontage der gelieferten Gegenstände, die ohne wesentliche  Beeinträchtigung des Baukörpers  ausgebaut werden können, zu gestatten, den Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten  Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Umsetzung der Gewährleistung

1.        Der Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere Werkstoffe zu verwenden, sofern das dem  Auftraggeber zumutbar ist und keine  erheblichen Wertminderungen darstellen.

2.        Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln. Der Auftragnehmer leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung,  soweit der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S. § 377 HGB bei offensichtlichen  Mängeln des Werkes  nachgekommen ist. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber wahlweise die  Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3.        Vom Unternehmen müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung  schriftlich gerügt und angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr  geltend gemacht werden.

4.        Die Mängelverjährung bei Verträgen mit Unternehmen, die  keine Bauleistungen betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die  keine Bauleistungen darstellen, beträgt die Verjährung der Gewährleistungen ein Jahr ohne Rücksicht auf die Person des  Vertragspartners.

5.        Eine Haftung auf Schadenersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, ihrer Vertreter oder  Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Haftung durch schuldhafte Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

6.        Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Er tritt aber seine  Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmen an den Auftraggeber ab.

7.        Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel  aus Skizzen, Maßen, und Plänen oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers beruhen. 

§ 8 Unberechtigte Kündigungen durch den Auftraggeber

1.        Erfolgt eine Kündigung vor Ausführung des Werkes durch den Auftraggeber mit den Vertrag aus Gründen, den der Auftragnehmer nicht  zu vertreten hat, somit ist der Auftragnehmer vorbehaltlich des Nachweises eines Schadens berechtigt, einen pauschalierten  Schadenersatz in Höhe von 20% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen  geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 9 Urheberrechte

1.        Der Auftragnehmer behält sich vor, an Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschlägen Eigentums- und  Urheberrechte. Diese dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder an dritte Personen zugänglich gemacht werden. Bei  Nichterteilung des Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmungen durch den  Auftraggeber, seine Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Schadenersatz gemäß  den Bestimmungen in § 8.

§ 10 Speicherung von personenbezogenen Daten

1.        Im Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und  gespeichert. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.       Der Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen ist der Geschäftssitz  des Auftragnehmers.

2.       Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Plauen für alle  Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag vereinbart.



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